AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:
Sämtliche Verträge und Werbemaßnahmen kommen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

2. Vertragsgegenstand:
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Planung und Durchführung von Plakatwerbung.

3. Auftragsbestätigung:
Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um Festaufträge. In Einzelfällen können Aufträge auf Wunsch des Auftraggebers verschoben oder storniert werden, sofern die Rücktrittsfristen und AGBs der jeweiligen Anbieter dies zulassen.

4. Laufzeit und Werbemedien: Laufzeit sowie Art und Umfang der Werbemedien werden mit dem Auftraggeber abgestimmt und in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegeben. In Einzelfällen können sich die Werbemaßnahmen um bis zu zwei Tage nach vorne oder hinten verschieben. Ferner kann es bei Buchungen in Einzelfällen zu Mindermengen von bis zu 10% kommen. Der Auftraggeber wird in diesem Falle zeitnah informiert und erhält eine entsprechende Gutschrift.

5. Platzierungsvorschriften:
Platzierungsvorschriften werden nicht angenommen. Die Wünsche des Auftraggebers werden aber bestmöglich, entsprechend der jeweiligen Gegebenheiten umgesetzt.

6. Sonderleistungen:
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren. Diese werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wenn der Auftraggeber eine Veränderung oder Unterbrechung der Plakatierung wünscht, wird die Fortsetzung der Plakatierung als neuer Auftrag behandelt. Eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.

7. Fälligkeit und Zahlung:
Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Nettofälligkeit ist 7 Werktage vor Plakatierungsbeginn.

8. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung:
Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertrag stammt und ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.

9. Vorauszahlung:
Neukunden erklären sich für die ersten drei Auftragserteilungen mit einer Vorauszahlung von 50% der Gesamtrechnung bei Auftragserteilung einverstanden.

10. Verzugszinsen:
Die Verzugszinsen betragen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und wenn kein Verbraucher beteiligt ist 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 I, II i.V.m. § 247 I BGB.

11. Zahlungsmodalitäten:
Zahlungen werden zunächst auf etwa angefallene Kosten, Zinsen und hiernach auf die Hauptforderung verrechnet.
Alle Forderungen aus Verträgen werden sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird, oder der Auftraggeber gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt. Dies trifft auch zu, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen. Noch ausstehende Leistungen sind dann von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig. Handelt es sich in einem solchen Fall beim Auftraggeber um einen Werbemittler oder eine Werbeagentur, welche die Plakatierung im Auftrage ihres Kunden in Auftrag gegeben hat, tritt diese die Forderungen an ihren Kunden als Sicherheit ab.

12. Verzug oder Unmöglichkeit:
Sollte die vertraglich vereinbarte Leistung in Verzug geraten, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf derselben kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Ersatz von Verzugsschäden ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen.

13. Höhere Gewalt:
Bei höherer Gewalt welche die Erfüllung eines Vertrages verzögert oder unmöglich macht wird ein Vertrag nichtig. Höherer Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Stromausfall, gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Verbote oder Auflagen – insbesondere betreffend des Inhalts oder der Aufmachung der Plakatmotive – und sonstige Umstände gleich. In diesem Falle steht dem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch nicht zu.
Der Auftraggeber kann in diesem Falle eine Erklärung verlangen, ob der Vertrag trotz höherer Gewalt innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden kann. Ansonsten kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Erstattung der vertraglich vereinbarten Vorschussleistungen erfolgt nicht.
Aus Gründen wie z.B. Streik, höhere Gewalt, Bau-/Abrissmaßnahmen auf behördliche Veranlassung oder solche des Standorteigentümers, nicht nur vorübergehende Nichterreichbarkeit des Werbeträgers können Verträge in Einzelfällen nicht komplett vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Hier ist ein gleichwertiger Austausch bzw. eine Reduzierung der beauftragten Plakatierung in einem Umfang von bis zu 1,75% der vereinbarten Plakatierung vor und nach Beginn des Aushangzeitraums zulässig. Für die Beschädigung von Aushängen durch Dritte oder durch höhere Gewalt wird keine Haftung übernommen.

14. Mängel und Gewährleistung:
Offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich im Einzelnen begründet anzeigen. Der Auftraggeber kann die Vertragsmäßigkeit unverzüglich nach Beginn der Plakatierung prüfen. Nach Ablauf der Plakatierung können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die übrigen Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Für Mängel an vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltem Material oder Folgeschäden wird keine Haftung übernommen. Gewährleistungsverpflichtungen werden wahlweise durch Nachholen der Plakatierung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mängelrüge oder durch Gutschrift erfüllt.
Geschieht dies nicht, kann der Auftraggeber die verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die Gewährleistung abschließend. Sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie ist durch ausdrückliche und zu diesem Zwecke erfolgte Eigenschaftszusicherung gesichert worden.

15. Haftung:
Die Haftung für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden aus einem Vertrag beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, letztere ist dem Umfange nach auf vorhersehbare Schäden bis zur doppelten Höhe der vertraglichen Vergütung beschränkt.
Im Falle der Belangung wegen Inhaltes oder Aufmachung der Werbemedien infolge der Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte Dritter durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial wird keine Haftung übernommen.
Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet.

16. Nutzung von Motiven
Der Auftraggeber gestattet die Abbildung der Plakatmotive und Nennung einer durchgeführten Plakatierung als Referenz online und auf Printanzeigen, soweit nicht anders vereinbart.

17. Schriftformerfordernis:
Vereinbarungen, Zusatz- und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

18. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Es gilt auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Unternehmen ausschließlich deutsches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Köln.

19. Schlussbestimmung:
Sollten die vorstehenden Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam sein oder Reglungslücken aufweisen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt dann die jeweilige gesetzliche Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.